BAföG
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben Studierende, denen das für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendige Geld fehlt, einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung für eine Ausbildung, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht. Die Höhe der Förderung wird nach dem Bedarf sowie dem Einkommen und Vermögen der*des Studierenden, der Eltern und gegebenenfalls der*des Ehepartner*in berechnet.
Beratung und Antrag
Für die Bearbeitung von BAföG-Anträgen unserer Studierenden ist das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerkes Bonn AöR1 zuständig. Hier erhalten Sie Auskunft darüber, ob es mit Blick auf Ihr Einkommen bzw. das Ihrer Eltern oder Ihres*Ihrer Ehepartner*in sinnvoll ist, einen Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen und welchen Betrag Sie ungefähr zu erwarten haben. Die Mitarbeiter*innen des Amtes für Ausbildungsförderung benötigen für ihre Beratung Auskünfte über die finanzielle Situation der Familie (zum Beispiel Einkommen, Anzahl der Kinder in der Ausbildung).
Gut zu wissen...
01.
Benötigte Unterlagen
Am besten nehmen Sie zur Beratung beim Amt für Ausbildungsförderung die entsprechenden Unterlagen wie zum Beispiel den Einkommensteuerbescheid der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr mit. Vom monatlichen Einkommen können verschiedene Freibeträge abgezogen werden. Nach Abzug aller Freibeträge verbleibt ggf. ein Anrechnungsbetrag, den Ihre Eltern laut Gesetz für die Finanzierung Ihrer Ausbildung aufwenden können. Anhand dieses Betrages wird dann Ihr Anspruch und individueller BAföG-Satz berechnet.
02.
Wann sollte ich den Antrag stellen?
Sie sollten Ihren Antrag so früh wie möglich stellen (zwei bis drei Monate vor Semesterbeginn), damit die Zahlungen direkt mit Beginn Ihres Studiums einsetzen. Die Förderungsleistungen werden zunächst für zwölf Monate bewilligt. Den Antrag auf Weiterförderung stellen Sie am besten zwei bis drei Monate vor Beginn des folgenden Semesters, um eine Unterbrechung der Zahlungen zu vermeiden.
03.
Förderungshöhe
Der Förderungshöchstsatz beträgt für Studierende die nicht bei ihren Eltern wohnen:
- bis 24 Jahre (beitragsfrei familienversichert) 855 Euro pro Monat
- bis 29 Jahre (gemäß Beitragssätzen für Studierende selbst kranken- und pflegeversichert) 992 Euro pro Monat
- ab 30 Jahre (freiwillig gesetzlich versichert) 1.088 Euro pro Monat
Bei BAföG-Empfänger*innen mit Kindern unter zehn Jahren kommt als Zusatzleistung ein monatlicher Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro für jedes Kind hinzu.
Mit einer einmaligen Studienstarthilfe von 1.000 Euro soll der Einstieg ins erste Studium für junge Menschen unter 25 Jahren erleichtert werden, die vor Beginn des Studiums Empfänger*in einer Sozialleistung sind (z. B. Wohngeld oder Bürgergeld). Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.
Aktuelle Informationen gibt es beim BMBF unter www.bafög.de3.
04.
Wechsel des Studienfachs
Eine Weiterförderung durch das BAföG ist auch bei einem Fachrichtungswechsel möglich. Bis Anfang des vierten Semesters in der Regel sogar ohne Begründung (Regelvermutung). Bis Anfang des fünften Semesters ist eine Weiterförderung bei Studienfachwechsel möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung oder ein schwerwiegender grundsätzlicher Neigungswandel sein.
Anders ist es bei dem zweiten Fachrichtungswechsel oder beim ersten Wechsel ab dem fünften Semester. Dann ist zwingend ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund erforderlich. Kein Fachrichtungswechsel, sondern eine förderungsrechtlich unbeachtliche Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn die Ausbildungsinhalte vor und nach dem Wechsel weitgehend gleich sind (Identität der Ausbildungsinhalte) oder die bisherigen Semester bei einem Wechsel voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
Aktuelle Informationen gibt es beim BMBF unter www.bafög.de3.
05.
Förderungsdauer
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der gewählten Fachrichtung und deren Regelstudienzeit plus einem „Flexibilitätssemester“, das eine einmalige Überschreitung der formalen Regelstudienzeit im Bachelor- oder Masterstudium um ein Semester ermöglicht. Sehen Landeshochschulgesetz bzw. die Studien- und Prüfungsordnungen als geltende Rechtsverordnung eine Verlängerung der Regelstudienzeit für den Erwerb von Sprachkenntnissen vor, richtet sich die Förderungshöchstdauer nach der verlängerten Regelstudienzeit. Dies gilt jedoch nicht für die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Latein.
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn diese zum Beispiel aus schwerwiegenden Gründen (z. B. Krankheit, Pflege naher Angehöriger, Mitarbeit in Organen der Hochschule, infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Betreuung eines Kindes bis 14 Jahren) überschritten worden ist.
Aktuelle Informationen findet ihr beim BMBF unter www.bafög.de3.
06.
Rückzahlung
Mit der Rückzahlung des unverzinslichen Darlehens (50% der gewährten Ausbildungsförderung) muss erst nach der beruflichen Einstiegsphase – 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer– begonnen werden. Der Darlehensbetrag ist bei 10.010 Euro gedeckelt (unabhängig von der Höhe der Gesamtförderung) und in Mindestraten von 130 Euro pro Monat zurückzuzahlen. Dabei kann die Tilgung ausgesetzt werden, wenn kein ausreichendes Einkommen erzielt wird. Über Einzelheiten informiert das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln: www.bva.bund.de4.
467.595
Studierende erhalten BAföG
2,3
Mrd. €
Studierendenförderung insgesamt
579 €
durchschnittlicher Förderbetrag pro Monat
BAföG-Statistik 2021, Statistisches Bundesamt (Destatis, 2022)
Weitere Informationen
Förderung im Rahmen des BAföG
Studierende, die ihr Studium nicht innerhalb der BAföG-Förderungshöchstdauer beenden konnten, können nach Überschreiten für maximal zwölf Monate finanzielle Hilfe für den Studienabschluss beantragen. Diese Weiterförderung wird Studierenden nur gewährt, wenn sie innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Prüfung zugelassen werden und die Universität bescheinigt, dass das Studium innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abgeschlossen werden kann. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als zinsloses Volldarlehen gewährt und muss zurückgezahlt werden.
Eine Weiterförderung im Masterstudiengang erfolgt, wenn durch den vorhergehenden Bachelorabschluss der Zugang zum Master geöffnet wird und dieser in sich selbständig ist und in derselben (oder einer verwandten) Fachrichtung weiterführt (konsekutiver Masterstudiengang).
Eine Weiterförderung durch BAföG für ein Zweitstudium ist möglich, wenn der Abschluss eines zweiten Studienganges zwingend notwendig für die Aufnahme eines angestrebten Berufes ist (Beispiel Kieferchirurg: Studium der Zahn- und Humanmedizin erforderlich).
Ein Praktikum außerhalb der Hochschule wird im Rahmen des BAföG gefördert, wenn es nach der Prüfungsordnung des betreffenden Studienganges verpflichtend vorgeschrieben ist.
Ein Auslandsstudium in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in der Schweiz kann vollständig von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Hochschulabschlusses nach Inlandssätzen gefördert werden.
Ein Studium im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und einer oder mehreren ausländischen Hochschulen kann für die jeweilige Dauer des Auslandsaufenthaltes gefördert werden.
Ein Auslandsaufenthalt an einer Hochschule außerhalb der EU und der Schweiz wird für die Dauer eines Jahres gefördert, wenn die Ausbildung für das Studium förderlich ist und die erbrachten Leistungen wenigstens teilweise auf das Inlandsstudium anrechenbar sind.
BAföG Online-Antrag
In diesem Video wird kurz erklärt, wie der Online-Antrag für BAföG funktioniert.
BAföG Digital - So funktioniert der schnelle Online-Antrag
Bild © FLASH / YouTube
Deutschlandstipendium
Eine andere Möglichkeit zur Finanzierung des Studiums ist das Deutschlandstipendium. Es richtet sich an alle Studierenden, die an der Universität Bonn immatrikuliert sind sowie an alle Abiturient*innen und Studieninteressierten, die demnächst ein Studium an Universität Bonn aufnehmen möchten. Neben den sehr guten Schul-/ oder Studienleistungen wird auch das außerschulische/außeruniversitäre soziale Engagement bei der Auswahl berücksichtigt.
Kontakt
Lesen Sie auch
Stipendien
Neben dem BAföG bilden Stipendien eine wichtige Säule in der Studienfinanzierung. Stipendien sind besonders attraktiv, da sie eine finanzielle Studienförderung bieten, jedoch in der Regel nicht zurückgezahlt werden müssen.
Jobben im Studium
Geld verdienen und Praxiserfahrungen sammeln – ein Nebenjob wird von vielen Studierenden sehr geschätzt.
Bildungskredite
Monatliche Zahlungen während des des Studiums oder in der Studienabschlussphase können über günstige Studien- und Bildungskredite finanziert werden.
Links
- https://www.studierendenwerk-bonn.de/finanzieren/#c450
- https://www.studierendenwerk-bonn.de/finanzieren/
- https://www.baf%C3%B6g.de
- https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/bafoeg_node.html
- https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/
- https://www.baf%C3%B6g.de/de/beispiele-183.php
- https://www.uni-bonn.de/de/studium/beratung-und-service/finanzierung-und-foerderung/deutschlandstipendium/deutschlandstipendium
- https://www.uni-bonn.de/de/studium/beratung-und-service/finanzierung-und-foerderung/stipendien
- https://www.uni-bonn.de/de/studium/beratung-und-service/finanzierung-und-foerderung/studieren-und-geld-verdienen
- https://www.uni-bonn.de/de/studium/beratung-und-service/finanzierung-und-foerderung/kredite