04. März 2022

Dienstvereinbarung Mobile Arbeit / Alternierende Telearbeit Mobile Arbeit / Alternierende Telearbeit unterschrieben und veröffentlicht!

Im August dieses Jahres wurde endlich, nach einer langen Erarbeitungsphase (und auch einigem Drängen von Seiten des Personalrats) die Dienstvereinbarung Mobile Arbeit/Alternierende Telearbeit unterzeichnet und Anfang Oktober schließlich auch veröffentlicht. Damit ist nun ein allgemeingültiger Rahmen für die Telearbeit an der Universität Bonn vorhanden.

Den Text der Dienstvereinbarung sowie die Formulare, die zur Beantragung ausgefüllt werden müssen, finden Sie im [ Intranet der Universität ]

Dort gibt es auch bereits den Abschnitt FAQ (Frequently Asked Questions), der nun langsam gefüllt wird. Dort werden in Zukunft in Absprache zwischen Personalrat und Dienststelle weitere Fragen, die aufgeworfen werden, ergänzt.

Eine Dienstvereinbarung ist immer ein Verhandlungsergebnis zwischen den Personalräten und der Dienststelle und enthält damit auch Kompromisse. Die beiden Personalräte haben sich mit der Dienststelle darauf geeinigt, dass die Dienstvereinbarung während der ersten beiden Jahre evaluiert wird, um festzustellen, wo Schwachpunkte liegen und wo Verbesserungsbedarf besteht. Sollten Sie diesbezüglich Erfahrungen einbringen wollen, melden Sie sich bitte bei uns.

Bereits jetzt wurde durch Anfragen von Kolleginnen und Kollegen beim Personalrat deutlich, dass bestimmte Fragen immer wieder gestellt werden. Auf zwei von diesen möchten wir hier kurz eingehen:

 

Muss ich einen Antrag auf Telearbeit stellen oder kann ich auch mobile Arbeit machen?

Jede Arbeit, die regelmäßig an einem Arbeitsplatz zuhause stattfindet, wird unter Telearbeit gefasst. Dabei ist es egal, ob es ein oder zwei feste Tage pro Woche sind oder wechselnde Wochentage oder ein bestimmte Stundenkontingent pro Woche. In diesem Fall ist immer ein Antrag auf Telearbeit zu stellen. Mobile Arbeit ist Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes an der Universität, die gelegentlich aus einem bestimmten Anlass erfolgt (wenn man z. B. einmalig einen Bericht zu Hause erstellt und so etwas vielleicht alle paar Wochen vorkommt, aber nicht regelmäßig). Sobald eine Regelmäßigkeit eintritt, handelt es sich immer um Telearbeit. Dies findet man in §2 der Dienstvereinbarung.

 

Was geschieht, wenn mein*e Vorgesetzte*r Telearbeit ablehnt und meinen Antrag nicht genehmigen will?

Der/die Vorgesetzte darf nicht aus eigenem Ermessen einen Antrag auf Telearbeit ablehnen oder abändern. Beispielsweise können Sie völlig Dienstvereinbarungskonform den Antrag auf 2 Tage (auch weitere Tage sind in bestimmten Fällen möglich) alternierende Telearbeit stellen. Wenn Ihre dienstlichen Tätigkeiten für zwei Tage ausreichend sind, dann gäbe es nur sehr wenige Gründe, wegen derer die Dienststelle diesen Antrag ablehnen könnte. Ebenso ist es möglich, den Zeitumfang für die Telearbeit auf mehr als zwei Tage zu verteilen, wenn man nur einen Teil des Tages in Telearbeit ist. Genau dies ist im Antragsformular auch vorgesehen. Ihr Antrag muss zwingend mit einer entsprechenden Begründung der/des Vorgesetzten an das Personaldezernat gehen. Sollte auch das Personaldezernat eine Ablehnung für angebracht halten, muss diese dann dem Personalrat zur Mitbestimmung vorgelegt werden. Wir werden dann natürlich als erstes Rücksprache mit dem/der betroffenen Beschäftigten nehmen. Sollte ein*e Vorgesetzte*r einen Antrag auch nach Rücksprache nicht an das Personaldezernat weiterleiten, können Sie ihn selbst dorthin schicken und erklären, warum Sie gezwungen sind, so vorzugehen.

 

Vielleicht wissen Sie gar nicht, ob Telearbeit für Sie überhaupt in Frage kommt, oder Sie stoßen auf unerwartete Probleme bei der Beantragung? Melden Sie sich in solchen Fällen bitte jederzeit beim Personalrat.

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