Im genannten Zeitraum sind Präsenzveranstaltungen unzulässig. Dies betrifft über die bisherigen Regelungen hinaus nicht nur Vorlesungen, sondern alle Veranstaltungen. Also auch Praktika, Exkursionen, Übungen etc.
Auszug aus der CoronaSchVO: §6 (1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.
Prüfungen in Präsenz sind ebenfalls bis zum 10.01.2021 untersagt und werden mindestens bis zum Ende dieses Zeitraumes verschoben. Der Prüfungsausschuss gibt bekannt, ob es für eine Präsenzprüfung, die für den Zeitraum vom 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 angesetzt ist, eine alternative Prüfungsform gibt. Sollten die Einschränkungen des Präsenzprüfungsbetriebs der Corona-Schutz-Verordnung über den 10.01.2021 hinaus Bestand haben, werden, soweit keine Alternative gefunden wurde, zumindest für diejenigen, für die eine weitere Verschiebung der Präsenzprüfung unzumutbar wäre (z. B. bei Prüfungen, mit denen das Studium abgeschlossen wird) im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Präsenzprüfungen angeboten.
Die Ausleihe von Medien in Bibliotheken ist zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen (z.B. Abschlussarbeiten, Hausarbeiten) zulässig. Eine Nutzung der Lernorte der ULB ist aufgrund der aktuellen Bestimmungen der CoronaSchVO NRW nicht möglich.
Die aktuelle Version der Coronaschutzverordnung finden Sie auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen