Nachteilsausgleiche
Wo Barrieren eine selbstbestimmte Teilhabe am Studium verhindern, müssen individuelle Nachteilsausgleiche für chancengleiche Studienbedingungen sorgen.
Was ist der Nachteilsausgleich (NTA)?
Der individuelle Nachteilsausgleich ist keine Bevorzugung, sondern ein Beitrag zur Integration und Chancengleichheit! Hochschulen haben die Aufgabe, Barrierefreiheit zu schaffen – beim Zugang zu Gebäuden, in der Lehre oder in der Kommunikation. Da sich optimale Barrierefreiheit in der Realität aufgrund von Denkmal- u. Brandschutzvorgaben sowie allgemeinen, finanziellen Engpässen in der Hochschullandschaft meist nur schwer bzw. sukzessive realisieren lässt, müssen überall dort, wo Barrierefreiheit nicht für alle gewährleistet ist oder gewährleistet werden kann, angemessene Vorkehrungen – wie z. B. Nachteilsausgleiche - getroffen werden. Nachteilsausgleiche im Studium sind Maßnahmen, um beeinträchtigungsbedingte Erschwernisse im Studienverlauf und in Prüfungen auszugleichen und damit Chancengleichheit zu sichern; sie werden nicht pauschal vergeben, sondern stets individuell und situationsbezogen gestaltet und hängen z. B. von den Auswirkungen der Beeinträchtigung und dem jeweiligen Studienfach ab.
Als Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung haben Sie also grundsätzlich ein Recht darauf, diskriminierungsfrei und chancengleich zu studieren und damit einen Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich, mit dem lediglich die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die sich für Sie individuell durch die jeweilige Erkrankung studienerschwerend auswirken (nicht mehr, aber auch nicht weniger). Dennoch müssen Sie grundsätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen und Qualifikationsziele zu erwerben und diese durch Prüfungen nachzuweisen, d. h. Form und Bedingungen des Erwerbs dieser Fähigkeiten sowie der Leistungsnachweise können modifiziert werden, die Leistungsziele selbst sind dagegen zu erfüllen.
Handbuch Studium und Behinderung des Deutschen Studierendenwerks
Anspruch und Voraussetzungen
Bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, ist zunächst das jeweilige in der Prüfungsordnung oder Modulbeschreibung festgelegte Qualifikationsziel (Kompetenzziel) in den Blick zu nehmen. Nur soweit das Qualifikationsziel durch die betreffende Person überhaupt erreicht werden kann, besteht Spielraum für einen Nachteilsausgleich. Aus prüfungsrechtlicher Sicht gibt es daher zwei grundsätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches:
01.
Beeinträchtigung oder Behinderung
Vorliegen einer längerfristigen (= mind. 6 Monate andauernden und nicht vollständig heilbaren) gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Behinderung.
02.
Nachteile im Studium
Daraus resultierender konkreter Nachteil oder konkrete (Studien-)Erschwernis („Leistungsdefizit“) bezogen auf eine konkret zu erbringende Leistung.
- Bei Erfüllen dieser Voraussetzungen muss Nachteilsausgleich gewährt werden!
- Es besteht dann lediglich ein Ermessen in Bezug auf die individuellen nachteilsausgleichenden Maßnahmen.
- Maßstab: Möglichst vollständiger Ausgleich des Nachteils bezogen auf die Situation Studierender ohne Beeinträchtigungen
Rechtlicher Rahmen
Alle Studierenden müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen und Qualifikationsziele zu erwerben und diese durch Prüfungen nachzuweisen. Für behinderte oder chronisch kranke Studierende können jedoch im Rahmen des Nachteilsausgleichs Form und Bedingungen des Erwerbs dieser Fähigkeiten sowie der Leistungsnachweise modifiziert werden; die Leistungsziele selbst sind dagegen zu erfüllen.
Die Prüfungsbedingungen sind nur im erforderlichen Rahmen zu modifizieren, ohne dass sich die geprüften fachlichen Anforderungen qualitativ vereinfachen dürfen. Der behinderungsbedingte Nachteil darf durch die Ausgleichsmaßnahmen nicht überkompensiert werden und zu einer Privilegierung des behinderten oder sonst benachteiligten Prüflings gegenüber anderen Kandidaten führen.
Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Instrument, um chancengleiche Studienbedingungen für Studierende mit Behinderungen herzustellen. Aktuell wird einer wachsenden Anzahl von Studierenden mit chronischen somatischen und psychischen Erkrankungen der Anspruch auf Nachteilsausgleich pauschal mit Verweis auf ein so genanntes persönlichkeitsprägendes Dauerleiden verwehrt. Das Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. iur. Jörg Ennuschat beschäftigt sich mit dem Thema "Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen in Prüfungssituationen". Es diskutiert die gängige Rechtsprechung, stellt die rechtliche Entwicklung der Sicherung der Teilhabe für Menschen mit Behinderungen an der Hochschulbildung dar und skizziert Bausteine für eine Neuausrichtung der prüfungsrechtlichen Praxis.
Bedarfsermittlung
Im Verlauf des Studiums kommt es immer wieder zu beeinträchtigungsspezifischen Hürden in der Absolvierung der geforderten Studien- und Prüfungsleistungen (wie beispielsweise Klausuren, Referate oder Hausarbeiten). Hier haben Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Möglichkeit, durch einen Nachteilsausgleich zeitlich oder formal modifizierte Rahmenbedingungen zu erwirken. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn man sich gegenüber dem Prüfungsausschuss, Prüfungsamt, den Prüfer*innen oder anderen autorisierten Stellen zu den eigenen Beeinträchtigungen bekennt, die Auswirkungen nachvollziehbar beschreibt und die im Einzelfall erforderlichen Begründungen, Nachweise und Belege vorlegt.
Vor der Antragstellung ist eine individuelle Beratung – durch die Behindertenbeauftragte und/oder die zuständige Fachstudienberatung – dringend zu empfehlen, da diese Ihre Chancen erhöhen kann, Nachteilsausgleiche durchzusetzen.
Häufige Fragen zur Bedarfsermittlung
Grundsätzlich ist für jede*n einzelne*n Studierende*n nicht die Diagnose selbst relevant, sondern die sich individuell daraus ergebenden studienerschwerenden Auswirkungen. Da die jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sehr unterschiedliche Auswirkungen zur Folge haben können, müssen auch die etwaigen Nachteilsausgleiche jeweils individuell geprüft und konkretisiert werden. Sie sollten daher vorab - ggf. nach Absprache mit Ihrem behandelnden Facharzt - gemeinsam mit der Behindertenbeauftragten und evtl. auch mit dem zuständigen Fachbereich - überlegen, welche Modifikationen Sie im Prüfungsverfahren konkret benötigen.
In vielen Fällen helfen außer/neben einem Antrag auf Nachteilsausgleich auch studienorganisatorische Maßnahmen (z. B. individuelle Studienverlaufspläne), die Sie selbst umsetzen oder vorab mit der jeweiligen Fachstudienberatung abstimmen können, um das Studientempo u. –pensum Ihren persönlichen Möglichkeiten anzupassen. Eine evtl. daraus resultierende Verlängerung der (Regel-)Studienzeit ist grds. unproblematisch; selbst BAföG-Empfänger können eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen, wenn sie z. B. wegen Krankheit mehr Zeit für das Studium benötigen.
Um jedoch etwaigen Missverständnissen oder Fehlinterpretationen (z. B. wegen häufiger Fehlzeiten) vorbeugen zu können, empfiehlt sich möglichst frühzeitig ein „4-Augen-Gespräch“ mit der/dem modulverantwortlichen Lehrenden, um die Unterstützungs-Möglichkeiten u. Lösungsoptionen für Ihre jeweilige Situation klären zu können. Dabei sollten Sie auch Verständnis für eine etwaige Unsicherheit der Lehrenden haben, die sich mangels Expertise selten mit den verschiedenen Erkrankungen u. Bedarfen auskennen (können). Je offener Sie über die studienerschwerenden Auswirkungen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sprechen und Ihre Bedarfe erklären, desto leichter wird man Ihre Situation verstehen und bereit sein, Sie bestmöglich zu unterstützen.
Dennoch gilt auch hier: eine Diagnose müssen Sie nicht nennen; Sie bestimmen selbst, was Sie preisgeben möchten!
Beispiele für modifizierte Studien- und Prüfungsleistungen
Für die konkrete Umsetzung des individuellen Nachteilsausgleichs sind grundsätzlich verschiedene Maßnahmen möglich, die im Einzelfall von der jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigung und den sich daraus ergebenden studienerschwerenden Auswirkungen abhängen und gleichzeitig geeignet sein müssen, diese individuellen Nachteile auszugleichen. Allgemein verbindliche Standards für Prüfungsmodifikationen lassen sich aufgrund der unterschiedlichen Bedarfe u. Fachspezifika deshalb nicht definieren.
Insbesondere in den Studiengängen mit Abschluss "Staatsexamen" gelten spezifische Vorgaben, die evtl. die Auswahl an Nachteilsausgleichen einschränken können.
Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs
Es gibt die Möglichkeit der Verlängerung der
- Schreibzeit bei Klausuren
- Vorbereitungszeit bei mündlichen Prüfungen
- Bearbeitungszeit um individuell erforderliche bzw. tatsächlich anfallende Erholungspausen
- Bearbeitungsfristen von Haus- und Abschlussarbeiten
Es gibt die Möglichkeit der Veränderung von Dauer und/oder Lage einzelner Studien- und Prüfungsleistungen durch eine
- Aufteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen
- Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen
- Mitbestimmungsmöglichkeit bei der Festlegung von Prüfungsterminen (z. B. nicht unmittelbar vor oder nach bestimmten therapeutischen Maßnahmen)
Es gibt die Möglichkeit der Änderung der Prüfungsform durch
- Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt bzw.
Ersatz von praktischen durch theoretische Leistungen und umgekehrt,
sofern auch damit der Erwerb der geforderten Kompetenzen nachgewiesen werden kann - Gestatten einer Einzel- statt einer Gruppenprüfung
- Aufgabentext als Sprachausgabe oder in besonders großer Schrift oder auf bereitgestelltem Laptop mit verstellbarer Schriftgröße (z. B. für Studierende mit einer Sehbeeinträchtigung)
- Schriftliche Ergänzung mündlicher Prüfungen (z. B. für Studierende mit Hör- und Sprachbeeinträchtigungen)
- Bereitstellung spezieller höhenverstellbarer Büromöbel (z. B. für Studierende mit körperlichen Beeinträchtigungen)
Es gibt die Möglichkeit der Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen, für die die jeweilige Prüfungsordnung ausdrücklich eine Anwesenheit definiert - wie z. B. in den Sprachwissenschaften - sofern ein Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung möglich ist.
Es gibt die Möglichkeit der Zulassung von notwendigen Hilfsmitteln, z. B.
- Braillezeile
- Leselampe/Leselupe
- Computer/Laptop mit spezieller Software (z. B. bei Sehbeeinträchtigung im Prüfungsraum der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung)
- Assistenzleistungen (z. B. Gebärdensprachdolmetscher, Schreibassistenz, Begleitung durch Assistenzperson bzw. -hund)
- Bereitstellung von adaptierten (Prüfungs-)Unterlagen (z. B. Großschrift)
Es gibt die Möglichkeit der Durchführung der Prüfung in einem gesonderten, möglichst barrierefrei zugänglichen u. reizreduzierten Raum mit eigener Aufsicht (z. B. im Lern- u. Prüfungsraum der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung).
Bitte Beachten
- Solche nachteilsausgleichenden Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweise, Diploma Supplements oder Zeugnisse aufgenommen werden.
- Ein Ausgleich im Wege einer fiktiven Verbesserung der Prüfungsnote oder Nicht-Berücksichtigung einer Note bei der Ermittlung von Modul- oder Gesamtnoten (oft als Notenschutz bezeichnet) ist nicht zulässig.
Antrag und Verfahren
Die nachfolgenden Informationen dienen als Hilfestellung und grobe Orientierung für das Antragsverfahren. Letztlich regelt aber die zuständige Prüfungsbehörde die Organisation, Fristen und Abwicklung eigenständig, so dass sich im Vorfeld einer Antragstellung eine Abstimmung mit dem jeweiligen Prüfungsbüro bzw. Studiengangsmanagement empfiehlt.
Das beigefügte Muster für einen „Antrag auf Nachteilsausgleich“ wurde von der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung entwickelt und dient als unverbindliche Orientierung, sofern die jeweiligen Prüfungsbehörden keine eigenen Formulare zur Verfügung stellen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist
- von der/dem betroffenen Studierenden
- unter Angabe von Name, Anschrift u. Matrikelnummer
- so früh wie möglich VOR den betreffenden Prüfungsterminen (= d. h. ca. 6 Wochen vorher, damit die Prüfungsbehörde für die Prüfung und der Fachbereich für die Umsetzung der Maßnahme/n genügend Zeit haben)
- schriftlich (= Brief; je nach Vorgabe des Prüfungsbüros ggf. auch per Email)
> Studierende der Philosophischen Fakultät können für den Antrag das dortige Online-Formular nutzen - unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
bei der zuständigen Prüfungsbehörde einzureichen.
Empfohlene Antragsinhalte:
- kurze, möglichst konkrete Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/en und Beschreibung der daraus resultierenden studienerschwerenden Auswirkungen (Die Angabe einer Diagnose – einschl. ICD10-Schlüssel – unterliegt dem Datenschutz und ist nicht zwingend erforderlich!)
- nachvollziehbare Begründung, warum Sie modifizierte Prüfungsbedingungen brauchen
- Angabe/Aufzählung der individuell benötigten Einzelmaßnahme/n mit Erläuterung, warum bzw. inwiefern diese zum Nachteilsausgleich für Sie geeignet sind
Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss entscheidet dann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob der beantragte Nachteilsausgleich erforderlich, geeignet und angemessen ist, um chancengleiche Prüfungsbedingungen zu realisieren.
Sollte Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich durch die zuständige Prüfungsbehörde abgelehnt oder abgeändert werden, informieren Sie bitte umgehend die Behindertenbeauftragte, um ggf. weitere Schritte oder Maßnahmen (z. B. Widerspruch) gemeinsam abstimmen zu können!
Dem Antrag auf Nachteilsausgleich sind folgende Nachweise beizufügen:
Eine aktuelle (= möglichst nicht älter als 6 Monate) (fach-)ärztliche Bescheinigung der/des behandelnden (Fach-)Ärztin/(Fach-)Arztes bzw. (approbierten/kassenärztlich zugelassenen) Psychotherapeutin/Psychotherapeuten, die das Vorliegen einer Behinderung bzw. chronischen Erkrankung und der daraus resultierenden beeinträchtigungsbedingten Benachteiligungen mit medizinischen (aber für einen medizinischen Laien nachvollziehbaren) Worten bestätigt und die beantragte/n Maßnahme/n befürwortet bzw. empfiehlt - ggf. mit einer entsprechenden Empfehlung für den Umfang des Nachteilsausgleichs (z. B. 20% Schreibzeitverlängerung bzw. 5/10/15 Minuten Pause nach jeweils ... Minuten Prüfungsdauer o. ä.)
Informationsschreiben als Hilfestellung für die fachärztliche Bescheinigung
Diagnostische Tests (z. B. bei Lese- und Rechtschreibschwäche/Legasthenie/Dyskalkulie) sollten nicht älter als 5 Jahre und möglichst studienbezogen sein.
Wird eine Schreibzeitverlängerung beantragt, sollte der Facharzt den benötigten Umfang der Verlängerung näher definieren (z. B. 20%/30%/50 % bzw. 5/10/15 Minuten Pause nach jeweils ... Minuten Prüfungsdauer o. ä.) und dies konkret begründen.
Ein Schwerbehindertenausweis kann – soweit vorhanden – zusätzlich beigefügt werden, ist für den Nachteilsausgleich aber nicht zwingend erforderlich und zum Nachweis der konkreten prüfungsrelevanten Behinderung häufig auch nicht ausreichend.
Bitte Beachten
- Die Angabe einer Diagnose – einschl. ICD10-Schlüssel – unterliegt dem Datenschutz und ist nicht zwingend erforderlich – weder im Antrag noch in der fachärztlichen Bescheinigung!
- Die beigefügten Nachweise dienen der Prüfungsbehörde zur Glaubhaftmachung und Orientierung, sind für diese aber nicht bindend. Der jeweilige Prüfungsausschuss bzw. das jeweilige Prüfungsamt entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob der beantragte Nachteilsausgleich erforderlich, geeignet und angemessen ist, um chancengleiche Prüfungsbedingungen zu realisieren.
- Solche nachteilsausgleichenden Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweise, Diploma Supplements oder Zeugnisse aufgenommen werden.