Rechtlicher Rahmen, Definitionen
Inklusion passiert nicht in einem rechtsfreien Raum. Das Thema findet sich - wie viele andere gesellschaftliche Themen - in unterschiedlichen Gesetzen und Abkommen wieder. Diese rechtlichen Grundlagen bieten Orientierung dafür, unter welchen Rahmenbedingungen und mit welchen Rechten Inklusion möglich ist. Einige davon finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.
Studieren mit Behinderung - Gehöre ich dazu?
"Die meisten der Studierenden mit einer nicht-sichtbaren Beeinträchtigung empfinden sich nicht als „behindert“, obwohl sie es gemäß der gesetzlichen Definition sind. Das hat Folgen: Viele wissen nicht, dass sie einen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben und fühlen sich durch die bestehenden Beratungsangebote nicht angesprochen. Andere wollen sich gerade in einer Umgebung, in der Leistungsfähigkeit und Elitegedanken eine besondere Rolle spielen, nicht gern als beeinträchtigt, als Mensch mit besonderen Belangen, als „behindert“ outen. Sie verzichten lieber auf ihre Rechte – oft zum eigenen Nachteil."
Das schreibt das Deutsche Studentenwerk zu nicht-wahrnehmbaren Behinderungen. Mehr Informationen gibt es auf ihrer Website.
Definition „Behinderung“
Die UN-Behindertenrechtskonvention, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, hat den Behinderungsbegriff weiterentwickelt und stellt gemäß dem Leitmotiv „Wir sind nicht behindert, sondern werden behindert“ die gesellschaftlichen Barrieren stärker in den Fokus.
Themenspezifische rechtliche Grundlagen
siehe insb. § 1 Absatz 1 BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)
siehe § 2 Absatz 4 Satz 2 und § 16 Satz 4 HRG
Das Hochschulrahmengesetz verpflichtet staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen dazu, für eine chancengleiche Teilhabe behinderter Studierender zu sorgen. Der Anspruch auf modifizierte Studien- und Prüfungsbedingungen ist ebenfalls ausdrücklich verankert.
Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes zur Berücksichtigung der Belange behinderter und chronisch kranker Studierender wurden – oft formulierungsgleich – in die Hochschulgesetze der Länder übernommen. In manchen Ländern wurden die Teilhaberechte im Sinne behinderter Studierender präzisiert.
Die UN-BRK konkretisiert die Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen mit dem Ziel, ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Wichtige Stichworte sind: Barrierefreiheit, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung. Inklusive Bildung ist das Thema des Artikels 24 (> siehe insb. Absatz 5).
Mit der Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ haben sich die Hochschulen auf der Mitgliederversammlung der Hochschulrektorenkonferenz am 21. April 2009 zu ihren Verpflichtungen bekannt mit dem übergreifenden Ziel, eine "Hochschule für Alle“ zu entwickeln, welche die chancengleiche Teilhabe für alle Studierenden sichert.
Voraussetzung für die staatliche Genehmigung von Bachelor- und Master-Studiengängen ist die Akkreditierung dieser Studiengänge. In den Richtlinien werden die Belange behinderter Studierender berücksichtigt.
- Zum einen muss der Studiengang studierbar sein und dabei die Belange behinderter Studierender berücksichtigen.
- Zum anderen muss der Nachteilsausgleich für behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen sichergestellt sein.
- Nachteilsausgleiche sind ebenfalls hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen und der Auswahlverfahren vorzusehen.
Akkreditierungsrichtlinien für Studiengänge + Systemakkreditierung
Das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“ – sog. Bundesteilhabegesetz (BTHG) - revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Die meisten Änderungen sind bereits 2017, 2018 und 2020 in Kraft getreten. Die vollständige Umsetzung soll bis 2023 abgeschlossen sein.
siehe insbesondere § 75 ff. und § 112 ff. – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Zahlen und Fakten
Aus Datenschutzgründen dürfen nach den Vorgaben von Hochschulgesetz und Einschreibungsordnung nur begrenzte Angaben von Studierenden erhoben werden – Behinderung o. ä. gehört nicht dazu. Daher ist es grundsätzlich sehr schwierig, Kontakte zu Betroffenen aufzunehmen oder bedarfsgerechte Angebote zu entwickeln und auszubauen. Die wesentlichen Erkenntnisse stützen sich daher auf folgende Datenerhebungen:
Das Deutsche Studentenwerk befragt regelmäßig (zuletzt 2021) die Studierenden zu ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation.
Außerdem wurden nach 2016 mit best2 („best-Studien“ - beeinträchtigt studieren) im Wintersemester 2021/22 vom Deutschen Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) zum zweiten Mal Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten an über 150 Hochschulen zu ihrer Studiensituation befragt und bundesweit Daten dazu erhoben. Das Hauptaugenmerk der Befragung liegt auf den Schwierigkeiten und Barrieren, mit denen sich gesundheitlich Beeinträchtigte im Studium und beim Studienzugang konfrontiert sehen.