Beurlaubung
Ein Urlaubssemester ist eine offizielle Unterbrechung des Studiums. Sie benötigen einen triftigen Grund, um ein Urlaubssemester zu beantragen. Urlaubssemester sind passive Semester, in denen die Fachsemesteranzahl nicht ansteigt.
Gründe für eine Beurlaubung
- Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule oder für einen studienförderlichen Auslandsaufenthalt
- Aufnahme einer praktischen Tätigkeit (z.B. Praktikum), die dem Studienziel dient
- Krankheit, sofern keine Lehrveranstaltungen besucht werden können und die Erbringung der erwarteten Studienleistungen im Antragssemester nicht möglich ist
- Pflege oder Versorgung des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder eines in grader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn eine Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit vorliegt
- Schwangerschaft, sofern die erwarteten Studienleistungen nicht erbracht werden können
- Betreuung von minderjährigen Kindern
- erforderlicher Mitarbeit im elterlichen Betrieb
- eine Tätigkeit in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft und der Studentenwerke
- Vorsitzender, Stellvertreter oder Kassenwart der Fachschaften
- Abwesenheit im Interesse der Hochschule
- wirtschaftlicher Notlage, wenn das Studium ordnungsgemäß verlaufen ist und eine positive Prognose für den Studienabschluss vorliegt
- wenn bereits im Vorsemester alle Prüfungsleistungen erbracht wurden und im Antragssemester nur noch auf das Prüfungsergebnis gewartet wird
- Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes
- Spitzensportler*innen, aus sportlichen Gründen, insbesondere zur Vorbereitung auf wichtige Meisterschaften
Weitere Informationen
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für ein Semester, pro Antrag sind aber max. drei Semester möglich, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Insgesamt können bis zu zehn Urlaubssemester gewährt werden. Darin enthalten sind auch Urlaubssemester, die an anderen deutschen Hochschulen gewährt wurden. Im Krankheitsfall kann ausnahmsweise auch eine Beurlaubung für weitere Semester gewährt werden, wenn dies mit einer Bescheinigung der Behindertenbeauftragten der Universität Bonn befürwortet wird.
- Beurlaubte Studierende, die als Ersthörer an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen sind, sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Leistungsnachweise, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.
- Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen, Leistungsnachweise und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemester selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Es gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegattens, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in grader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.
- Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten in der Selbstverwaltung. Das heißt, während dieser Zeit dürfen Sie an der Universität Bonn nicht wählen und auch nicht gewählt werden.
Bei einer Beurlaubung wegen
- eines studienförderlichen Auslandsaufenthaltes
- der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes
- einer Erkrankung mit studienverlängernder Auswirkung
wird nur ein ermäßigter Beitrag fällig.
Sofern in Einzelfällen eine Nutzung des Studi-Tickets gewünscht ist, so kann alternativ die Beurlaubung technisch aus einem sonstigen wichtigen Grund erfolgen. In diesem Fall ist der volle Sozialbeitrag zu entrichten. Bitte fügen Sie in Ihrem Beurlaubungsantrag die Nachweise für den Beurlaubungsgrund mit dem ermäßigten Beitrag bei und kreuzen Sie im Formular den "sonstigen wichtigen Grund" als Beurlaubungsgrund an.
Die Beurlaubung ist bis zum Ende der Rückmeldefrist zu beantragen (Ende Februar zum Sommersemester und Ende August zum Wintersemester).
Ausnahmen sind dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Beurlaubung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Eine nachträgliche Beurlaubung kann längstens bis zum 15. Mai für ein Sommersemester und bis zum 15. November für ein Wintersemester beantragt werden. Auch eine Änderung des Beurlaubungsgrundes ist nur in diesen Fristen zulässig.
Eine Beurlaubung im ersten Semester eines grundständigen Studiengangs ist nicht möglich.
Sofern Sie eine Beurlaubung wegen der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in grader Linie Verwandten, eines in der Seitenlinie Verwandten zweiten Grades oder im ersten Grad Verschwägerten im ersten Mastersemester beantragen möchten, so ist dies ausnahmsweise möglich, da der Gesetzgeber zulässt, dass bei diesem Beurlaubungsgrund Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden dürfen.