Neue Wege gehen

Exmatrikulation

Wenn Sie die Universität verlassen wollen, können Sie beim Studierendensekretariat einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Dort wird Ihnen eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die Sie beispielsweise bei der Einschreibung an einer anderen Hochschule vorlegen müssen. Alternativ können Sie auch auf die Rückmeldung verzichten.

Gründe für die Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation verlieren Sie Ihren Studierendenstatus an der Universität Bonn. Die Exmatrikulation kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:

  • wegen des erfolgreichen Abschlusses des Studiums,
  • weil Sie das Studium nicht fortsetzen oder die Hochschule wechseln möchten,
  • weil die Rückmeldung (Überweisung des Sozialbeitrags) nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde,
  • weil für die Fortsetzung des Studiengangs notwendige Studien- oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden wurden und der Studiengang nicht mehr weiterstudiert werden darf (in diesem Fall sollten Sie sich mit der Zentralen Studienberatung in Verbindung zu setzen).
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© Andrea Piacquadio von Pexels

Exmatrikulation "auf Antrag"

Wenn Sie die Hochschule verlassen möchten, müssen Sie beim Studierendensekretariat einen Antrag auf Exmatrikulation stellen, der als pdf-Datei zum Download bereit steht. Diesen Antrag können Sie persönlich, auf dem Postweg oder per E-Mail übermitteln. Über die Exmatrikulation erhalten Sie eine Exmatrikulationsbescheinigung.

Exmatrikulation "von Amts wegen"

Wenn Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, nicht fortsetzen möchten bzw. dürfen oder die Rückmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist, werden Sie von Amts wegen exmatrikuliert.

Wenn Sie die Hochschule wechseln möchten - auch nach erfolgreichem Abschluss des Studiums - sollten Sie immer die Exmatrikulation aktiv beantragen (Exmatrikulation "auf Antrag"), da Sie nur in diesem Fall eine Exmatrikulationsbescheinigung erhalten. Diese benötigen Sie für die Einschreibung an der neuen Hochschule.


Informationen zur Exmatrikulation

Die Exmatrikulation wird zum Ende des Semesters, d.h. für das Sommersemester zum 30. September und für das Wintersemester zum 31. März wirksam. Sie erhalten daraufhin eine Exmatrikulationsbescheinigung.

Aus wichtigem Grund kann eine Exmatrikulation tagesaktuell erfolgen. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise, wenn eine Leistungsgewährung der Agentur für Arbeit beantragt wird. In diesem Fall verliert der Studierendenausweis am Tage der Exmatrikulation seine Gültigkeit.

Eine Erstattung des Sozialbeitrages ist uneingeschränkt möglich, sofern der Antrag auf Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit beim Studierendensekretariat eingeht.

Nach Beginn der Vorlesungszeit entscheidet der Studi-Ticket-Ausschuss beim AStA über die Erstattung des Studi-Ticket-Anteils. Antragsschluss dort ist vier Wochen nach dem Datum der Exmatrikulation. Es zählt der Eingang beim Studiticket-Ausschuss. Der restliche Anteil des Sozialbeitrages kann weder vom Studierendensekretariat noch vom AStA erstattet werden.


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