Studieren an zwei Hochschulen

Zweithörer*innen

Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer inländischer Hochschulen können auf Antrag als Zweithörer*in zugelassen werden. Sie haben dabei das Recht, einzelne Lehrveranstaltungen zu besuchen und studienbegleitende Prüfungen abzulegen.

"Kleine" Zweithörer*innenschaft

Sie sind berechtigt, studienbegleitende Prüfungen abzulegen, sofern sie gemäß der Prüfungsordnung, der die gewünschte Prüfung zuzuordnen ist, die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen ("Kleine Zweithörer*innen"). Kleine Zweithörer*innen melden sich bitte vor der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (außer Vorlesungen) beim zuständigen Fach an. 

Ausgenommen sind hier jedoch Lehrveranstaltungen, bei denen wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen eine Begrenzung der Teilnehmendenzahl erforderlich ist. In diesen Fällen ist eine Teilnahme nur möglich, wenn der Veranstalter die Teilnahme erlaubt. In diesem Fall verwenden Sie bitte die Anlage zum Zweithörer*innenantrag.

Für Lehrveranstaltungen, die Masterstudiengängen zugeordnet sind, muss vorab durch eine Genehmigung der zuständigen Prüfungsbehörde belegt werden, dass die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für diesen Studiengang vorliegen. In diesem Fall verwenden Sie bitte die Anlage zum Zweithörer*innenantrag.

Detailinformationen

Für die Anerkennung von besuchten Lehrveranstaltungen und erworbenen Leistungsnachweisen ist stets die Hochschule zuständig, an der der jeweilige Studierende als ordentlicher Student*in eingeschrieben ist und an der das Abschlussexamen abgelegt werden soll.

"Kleine" Zweithörer*innen werden nicht eingeschrieben; sie werden für die Dauer der Zulassung Angehörige der Hochschule, ohne Mitglieder zu sein. Somit erhalten Sie auch kein Semesterticket.

Für Lehrveranstaltungen des Studienganges Medizin benötigen Sie außerdem eine Genehmigung und Gruppeneinteilung durch das Studiendekanat der Medizinischen Faktultät.

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die einem zulassungsbeschränkten Fachsemester eines Studienfachs zugeordnet sind, ist nur möglich, wenn diese zuvor durch den*die jeweilige*n Hochschullehrer*in genehmigt wurde.

Studierende anderer Universitäten, die im Rahmen einer Hochschulkooperation Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen der Universität Bonn als kleine Zweithörer*innen haben, sind in der Regel vom Zweithörer*innenbeitrag befreit und benötigen keinen Zweithörer*innenschein. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung des betroffenen Studienganges.

Beantragung "Kleine" Zweithörer*innenschaft

Sie können die Zweithörer*innenschaft mit dem entsprechenden Formular im Studierendensekretariat beantragen. Eine aktuelle Studienbescheinigung der Hochschule, an der Sie als ordentlicher Student*in immatrikuliert sind, ist dem Antrag beizufügen. Ein Sozialbeitrag wird nicht gezahlt und kann auch nicht freiwillig entrichtet werden. Damit entfällt auch der Erwerb des Semester-Tickets. Die kleine Zweithörer*innenschaft kostet 100 Euro pro Semester.


"Große" Zweithörer*innenschaft

Zweithörer*innen können auch für einen weiteren Studiengang zugelassen und eingeschrieben werden, wenn die einschreibungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind ("Große Zweithörer*innen"); insbesondere muss bei bewirtschafteten Fächern ein Zulassungsbescheid vorliegen. In diesem Fall werden im Rahmen der Zweithörer*innenschaft auch Studien- und Prüfungsleistungen oder Teilnahmevoraussetzungen für Prüfungen erbracht oder Leistungspunkte erworben.

Die Zulassung als Zweithörer*in für das Studium eines weiteren Studienganges ist nur zulässig, wenn die Ersteinschreibung an einer anderen Hochschule nachgewiesen wird. Die Universität kann vor Erteilung der Zulassung den Nachweis einer sinnvollen und faktisch umsetzbaren Studienplanung für das gleichzeitige Studium von zwei Studiengängen an unterschiedlichen Standorten durch gutachterliche Stellungnahmen der für den jeweiligen Studiengang zuständigen Fachstudienberatung verlangen.

Eine Wissenschaftlerin und ein Wissenschaftler arbeiten hinter einer Glasfassade und mischen Chemikalien mit Großgeräten.
© Volker Lannert

Beantragung "Große" Zweithörer*innenschaft

Sie können die Zweithörer*innenschaft im Studierendensekretariat beantragen. Eine aktuelle Studienbescheinigung der Hochschule, an der Sie als ordentlicher Student*in immatrikuliert sind, ist dem Antrag beizufügen, sowie die Befürwortung der Fachstudienberatungen von Erst- und Zweithochschule. Der Sozialbeitrag muss nicht gezahlt werden und Sie erhalten kein Semesterticket.

Rückmeldefrist für große Zweithörer: Für ein Wintersemester der 30. September und für ein Sommersemester der 31. März.


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