Finanzierung 

Ein Studium mit Kind bedeutet zweifelsfrei mehr Aufwand. Dank verschiedener Unterstützungsleistungen können studierende Eltern den Unialltag jedoch ohne finanzielle Sorgen meistern. Hier erfahren Sie Wichtiges zu BAföG, Elterngeld, Kindergeld und Co.

Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024

Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet. Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier.

BAföG mit Kinderbetreuungszuschlag

BAföG kommt Studierenden zugute, die von ihrer Familie nicht ausreichend finanziell unterstützt werden können, um ihr Studium zu absolvieren. Zusätzlich zum individuell errechneten Förderungssatz erhalten Studierende mit Kind einen Kinderbetreuungszuschlag. Seit dem Wintersemester 2022/23 liegt dieser bei 160€ pro Kind.

Bei entsprechendem Nachweis über Pflege und Erziehung des Kindes kann BAföG über die Altersgrenze von 30 Jahren hinaus gewährt werden.

Die Beantragung erfolgt beim Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) des Studierendenwerks Bonn.

Auf einer Tafel liegen Würfel, die das Wort "Studium" bilden, daneben Geld und Stift
© Colourbox

Elterngeld

Jede*r, der sich nach der Geburt des Kindes selbst um dieses kümmert und daher keiner vollen Erwerbstätigkeit (max. 32 Stunden / Woche) nachgehen kann, erhält Elterngeld, um den Lohnausfall kompensieren zu können. Dies gilt auch für Studierende.

Achtung: Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.

Höhe des Elterngeldes

Sollten Sie vor der Geburt des Kindes neben dem Studium nicht erwerbstätig gewesen sein, erhalten Sie den Mindestbetrag an Elterngeld (300€ pro Monat). Sollten Sie jedoch ein regelmäßiges Nettoeinkommen aus den letzten 12 Monaten nachweisen können, wird die Ersatzrate gezahlt. Diese liegt bei 65 - 67% des Nettoeinkommens. Das Basiselterngeld kann bis zu 14 Monate bezogen werden.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus kann auf 28 Monate aufgeteilt werden und beträgt in der Regel etwa die Hälfte des Basiselterngeldes.

Regelungen für ausländische Studierende

Für ausländische Studierende aus EU-Ländern oder der Schweiz gelten dieselben Voraussetzung wie für deutsche Bürger*innen: Mehr als eine Erwerbstätigkeit oder ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht erforderlich, um Elterngeld zu beantragen.

Studierende aus Nicht-EU-Staaten haben in der Regel leider keinen Anspruch auf Elterngeld, da sie sich nur vorübergehend und zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten.

Kindergeld

Die grundlegende Versorgung von Kindern wird in Deutschland durch das Kindergeld sichergestellt. Studierende aus EU-Staaten haben dieselben Ansprüche wie deutsche Bürger*innen und können Kindergeld ebenfalls beantragen. Studierende mit Staatsangehörigkeiten aus dem außereuropäischen Raum haben leider keinen Anspruch auf Kindergeld.

Voraussetzung für Kindergeldanspruch

  • Ihr Wohnort befindet sich in Deutschland, in einem anderen Land der EU, Norwegen, Lichtenstein oder der Schweiz
  • Ihr Kind (auch Stiefkind, Enkelkind oder Pflegekind) lebt in ihren Haushalt und Sie sind für seine Versorgung zuständig
  • Ihr Kind ist jünger als 18 Jahre alt. (Auch darüber hinaus ist eine Beantragung unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr möglich.)

Mehr Informationen dazu finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Höhe des Kindergeldes

  • Das Kindergeld beträgt pro Kind 250€ pro Monat

(Stand: Januar 2023)

Die Beantragung erfolgt bei der Familienkasse.



Mutter sitzt mit Sohn draußen vor der Universität Bonn und liest aus einem Buch vor
© Volker Lannert/Uni Bonn

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzzahlung, die während der Schutzfristen gezahlt wird. Studentinnen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, egal ob es sich um eine Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigung (Minijob) handelt, steht Mutterschaftsgeld zu. Die Staatsangehörigkeit ist nicht von Bedeutung, solange der Arbeitsplatz innerhalb Deutschlands liegt.

Sie möchten prüfen, in welcher Höhe diese finanzielle Unterstützung für Sie infrage kommt?
Wenden Sie sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Sind Sie Minijobberin, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Hilfe für alleinerziehende Studierende

Die Universität Bonn verfügt über finanzielle Mittel, die alleinerziehenden Studierenden, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, zu Gute kommen sollen. Eine einmalige Zahlung von bis zu 500€ ist möglich.
Gefördert wird diese Maßnahme durch die Bonner Universitätsstiftung.

Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag per E-Mail an familienbuero@uni-bonn.de und reichen Sie folgende Unterlagen mit ein:

  • Kurzes Anschreiben (max. 1 DIN A4 Seite) mit Erläuterung zur genauen Notlage
  • Studienbescheinigung und Transcript of Records
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder

Es besteht kein Anspruch auf eine Zuwendung. Mittel stehen nur begrenzt zur Verfügung.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an das Familienbüro wenden.

Hände halten eine Geldbörse, aus der ein 50-Euro-Schein herausschaut. in der Hand
© Colourbox

Kurzzeitunterstützung für studierende und promovierende Eltern in Abschlussphasen

Studierende und promovierende Eltern, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, können sich regelmäßig für eine Kurzzeitunterstützung (max. 400€ monatlich für insgesamt 6 Monate) bewerben. Ziel der Bezuschussung ist es - etwa durch Finanzierung zusätzlicher Kinderbetreuung -  eine Entlastung im Alltag zu schaffen und so mehr Freiraum für das Verfassen von Abschlussarbeiten zu ermöglichen. 

Anträge können jeweils bis zum 31. Mai, 31. Juli und 30. September gestellt werden.

Kontakt

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Karin Kick


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