Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Studentinnen. Es stellt sicher, dass für Studierende während der Schwangerschaft und Stillzeit keine Nachteile im Studium entstehen. Das Familienbüro ist Ihre erste Anlaufstelle für eine vertrauliche und unabhängige Beratung und informiert über Schutzfrist, Prüfungen, Nachteilsausgleich und Co. 

Prozess der Schwangerschaftsmeldung

Um Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz wahrnehmen zu können, muss die Schwangerschaft an der Universität gemeldet werden. Hierzu gehen Sie wie folgt vor:

1. Melden Sie die Schwangerschaft bei Ihrer Studiengangskoordination

Füllen Sie diesen Mitteilungsbogen (PDF) aus und senden Sie ihn an Ihre*n Studiengangskoordinator*in. 

2. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Studiengangskoordination

Nach der Meldung bei der Studiengangskoordination (Schritt 1) bitten Sie Ihre Studiengangskoordination um einen Termin, in dem sie folgende weitere Formalitäten erledigen:

Mitteilungsbogen für den Arbeitsschutz

Füllen Sie diesen Mitteilungsbogen (PDF) aus und besprechen Sie ihn gemeinsam. 

Gefährdungsbeurteilung

Auch die Gefährdungsbeurteilung (PDF) wird gemeinsam mit der Studiengangskoordination beziehungsweise den Modulverantortlichen ausgefüllt. Anhand der Gefährdungsbeurteilung soll festgestellt werden, ob schwangere Studierende weiterhin gefahrenlos an jedem einzelnen Modul teilnehmen können. 

Nach dem Ausfüllen der Unterlagen (Mitteilung nach § 27 Abs.1 MuSchG  + Gefährdungsbeurteilung) wird die Mitteilung von der Studiengangskoordination an das Studierendensekretariat weitergeleitet und von dort an die Bezirksregierung geschickt.

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie hier

Junge Frau sitzt auf Sessel, telefoniert und schaut auf Laptop
© Colourbox

Schutzfrist

6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes und 8 Wochen nach der Entbindung besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen

Studierende entscheiden selbst, ob sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen möchten.

Wichtig: Wird an Lehrveranstaltungen teilgenommen, ohne die Schwangerschaft zuvor gemeldet zu haben, verfallen Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz automatisch.

Prüfungen und Nachteilsausgleich

Ein Rücktritt von Prüfungen ist bis kurz vor dessen Beginn möglich.

Schwangere Studierende und Studierende in Mutterschutz haben ein Recht auf Nachteilsausgleich, welcher in den jeweiligen Prüfungsordnungen der Fakultäten  festgehalten ist.

Reichen Sie bitte so früh wie möglich vor den betreffenden Prüfungsterminen den Antrag auf Nachteilsausgleich im Prüfungsamt ein - d. h. ca. 8 Wochen vorher. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Antrag rechtzeitig geprüft werden kann.

Mögliche nachteilsausgleichene Maßnahmen sind:

  • Schreibzeitverlängerung
  • Pausen
  • Umwandlung von Prüfungsformen (Achtung, nicht in allen Fächern möglich)
  • Weitere individuelle Maßnahmen

Urlaubssemester

Schwangere Studierende und Studierende mit Kind können sich für bis zu 10 Semester beurlauben lassen. Das ist auch unter bestimmten Voraussetzungen bereits im ersten Fachsemester eines Masterstudiums möglich. (Dies gilt nicht im ersten Semester eines grundständigen Studiums!)

Konsequenzen der Beurlaubung (Auszug)

  • Der BAföG-Anspruch wird in der Zeit des Urlaubssemesters ausgesetzt. Ist eine Studentin allerdings wegen ihrer Schwangerschaft daran gehindert, ihrem Studium nachzugehen, wird BAföG für maximal 3 Monate fortgezahlt (§ 15 Abs. 2a BAföG).
  • Der eigene Kindergeldanspruch entfällt - außer in der Mutterschutzfrist und einer Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen Ende der Mutterschutzfrist und der Studienfortführung.
  • Beurlaubte Studierende können keine Tätigkeit als Werkstudierende ausüben.
  • Schwangere Studierende müssen während der Beurlaubung den vollen Sozialbeitrag (Semesterbeitrag) zahlen.

Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld und ein Zuschuss des Arbeitgebenden zum Mutterschaftsgeld verstehen sich als Lohnersatzleistung während der Schutzfristen. Es wird daher nur ausgezahlt, wenn Frauen wegen Inanspruchnahme der Schutzfristen kein Entgelt aus einer (nichtselbständigen) Beschäftigung beziehen.

Sie möchten prüfen, ob und in welcher Höhe diese finanzielle Unterstützung für Sie infrage kommt und herausfinden, wie sie zu beantragen ist?
Wenden Sie sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Sind Sie Minijobberin, gelten besondere Regelungen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an Ihre Krankenkasse.

Hilfe und Beratung für Schwangere, © Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Hilfe und Beratung für Schwangere 

Welche Beratungsstellen und Hilfsangebote können Schwangere nutzen? Wer kann einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Bundesstiftung Mutter und Kind stellen? Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend klärt auf. 

EVA – Beratungsstelle für Schwangerschaft, Sexualität und Pränataldiagnostik

In Bonn bietet EVA qualifizierte Beratung zu einem breiten Themenspektrum rund um die Schwangerschaft an. 

Anlaufstellen an der Universität Bonn

Zwei junge Frauen laufen mit Kinderwagen und Kind an der Hand vor der Universität entlang
© Volker Lannert/Uni Bonn

Downloads

Folder: Mutterschutz an der Universität Bonn

Unser Folder fasst die wichtigsten Informationen zum Mutterschutz für Studentinnen knapp zusammen. Gedruckte Exemplare können jederzeit im Familienbüro angefragt werden. 

BMFSFJ: Leitfaden zum Mutterschutz

Der Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert umfangreich zum Mutterschutz.

Kontakt

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Karin Kick


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