Eine der Vorteile der Beschäftigung an der Universität Bonn ist die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen seine Arbeitszeit zu reduzieren. Diese Möglichkeit fiel nicht vom Himmel, sondern wurde in Tarifverhandlungen von Gewerkschaften durchgesetzt. So heißt es in § 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):
(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
Wir beobachten im Personalrat, dass die Beschäftigten von diesen Möglichkeiten regen Gebrauch machen. Gesundheitliche Gründe, Kinderbetreuung, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, Weiterbildung, Nebentätigkeit – die Gründe sind vielfältig. Vielleicht ist die Arbeitszeitreduzierung auch einfach eine Entlastung angesichts der Tatsache, dass die Anforderungen im Beruf auch an unserer Uni in den letzten Jahren zugenommen haben und viele Kolleg*innen eine massive Verdichtung der Arbeit bewältigen müssen.
Klar ist: wer seine Arbeitszeit reduziert, nimmt in Kauf, dass sich seine Bezüge ebenfalls reduzieren. Das wird in der Regel zuvor wohl gut kalkuliert worden sein. Zum einen kommt man vielleicht zu dem Schluss, dass das eigene (reduzierte) Gehalt und/oder das Familieneinkommen dies problemlos zulässt. Oder die Vorteile der Arbeitszeitreduzierung überwiegen, zumindest auf absehbare Zeit, eine eventuell erforderliche Einschränkung des bisherigen Lebensstandards bzw. den zeitweisen Verzicht auf Extras wie Anschaffungen oder Urlaubsreisen.
Was uns im Personalrat jedoch immer wieder bewegt, wenn wir jede Woche eine Reihe von Anträgen auf Arbeitszeitreduzierung vorgelegt bekommen, ist die Frage, ob in jedem dieser Fälle auch ausreichend bedacht wurde, dass sich nicht nur das Gehalt, sondern auch die Einzahlungen in die Sozialversicherungssysteme verringern. Auch wenn es für junge Kolleg*innen noch weit entfernt erscheint: eine Reduzierung der Arbeitszeit reduziert auch die Rentenpunkte! Dies gilt sowohl bei der gesetzlichen Rente, als auch bei der betrieblichen Zusatzversicherung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Nicht immer bleibt der/die finanzkräftige Partner*in bis zur Rente erhalten, und dann droht das böse Erwachen. Vor allem Frauen erwarten aufgrund ihrer Erwerbsbio-graphie mit Arbeitsunterbrechungen und Teilzeitphasen oft Renten, die ihnen keine eigenständige Existenzsicherung ermöglichen. Nicht umsonst gilt: Altersarmut ist weiblich. Aber in Zeiten, in denen auch immer mehr junge Männer ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihren Beitrag zur Sorgearbeit zu leisten, sollten sich auch diese genau überlegen, welche Auswirkungen die Reduzierung auf ihre spätere Rente haben wird.
Informieren können Sie sich online beim Rentenschätzer der Deutschen Rentenversicherung und beim Betriebsrentenrechner der VBL oder in einer Rentenberatung bei der Deutschen Rentenversicherung. Termine können online oder telefonisch z. B. im Service-Zentrum in der Rabinstraße vereinbart werden.
Als Personalrat raten wir dazu, die Arbeitszeitreduzierung stets befristet zu beantragen. Diese geht dann zunächst bis zu 5 Jahren, eine Verlängerung ist möglich. Aber auch wenn Sie Ihre Arbeitszeit unbefristet reduziert haben, gibt es die Möglichkeit, wieder zu längeren Arbeitszeiten oder zur Vollzeit zurückzukehren. Im § 11 des TV-L heißt es dazu:
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Personalrat – wir beraten Sie gern!